Betriebliche Änderungen können derart einschneidend sein, dass sie für einzelne Beschäftigte oder auch für Arbeitnehmergruppen geänderte Arbeitsverträge notwendig machen, während der alte Arbeitsplatz beibehalten wird.
Dringend erforderliche Einsparmaßnahmen infolge schlechter Wirtschaftslage, ein Betriebsübergang oder auch die Umstrukturierung betrieblicher Abläufe können einige Gründe für die Erneuerung von bereits bestehenden Arbeitsverträgen sein. Dabei kann nicht grundsätzlich von einer Schlechterstellung der Beschäftigten ausgegangen werden, obwohl oft mit gewissen Einbußen bei bestimmten Zusatzleistungen zum regulären Gehalt zu rechnen ist. Auch Urlaubskürzungen oder der Wegfall von Sonderzahlungen können davon betroffen sein, wenn ein Arbeitsverhältnis mit vertraglichen Neuerungen fortgeführt werden soll.
Solche Maßnahmen, die für einen Arbeitnehmer durchaus unangenehm sein können, dienen in vielen Fällen jedoch zum Erhalt von Arbeitsplätzen und deren zukünftiger Sicherung, soweit es möglich ist. In der Regel ist ein neuer Arbeitsvertrag auch dann zu schließen, wenn sich für den Arbeitnehmer günstige Änderungen ergeben, wie z. B. Beförderungen oder allgemeine Gehaltserhöhungen. Gerade beim Aufstieg innerhalb des Unternehmens in eine höhere Position dient die erneute beidseitige Willenserklärung als Grundlage für übertragene Aufgabenbereiche.
Alle Änderungen an einem wirksamen Arbeitsvertrag bedürfen der Zustimmung des Mitarbeiters, der davon betroffen ist. Unzumutbare Nachteile müssen nicht zwangsläufig einfach hingenommen werden, da aufgrund der Vertragsfreiheit ein Mitspracherecht des Beschäftigten besteht, ob die neuen Vertragsbedingungen akzeptiert werden oder nicht. Führen Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu keinem Ergebnis und droht eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses, wenn einer geänderten Vereinbarung seitens des Arbeitnehmers nicht zugestimmt wird, kann die Hilfe eines juristischen Beistands ratsam sein.







